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Art. 12b Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elektronische Geschäftsverkehr im Handelsregister nach den Artikeln 130 Absatz 2 und 143 Absatz 2 der Zivilprozessordnung21 (ZPO) und nach der Verordnung vom 18. Juni 201022 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. |