1 Bei der übernehmenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer der an der Fusion beteiligten Rechtseinheiten;
- b.249
- das Datum des Fusionsvertrages und der Fusionsbilanzen der übertragenden Rechtseinheiten;
- c.
- der gesamte Wert der übertragenen Aktiven und Passiven;
- d.
- gegebenenfalls die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie eine allfällige Ausgleichszahlung (Art. 7 FusG);
- e.
- gegebenenfalls die Abfindung (Art. 8 FusG);
- f.
- gegebenenfalls die durch die Fusion bedingte Kapitalerhöhung;
- g.
- im Falle von Kapitalverlust oder von Überschuldung: der Hinweis auf die Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten (Art. 6 Abs. 2 FusG);
- h.
- bei der Kombinationsfusion: die für die Eintragung einer neuen Rechtseinheit erforderlichen Angaben.
2 Bei der übertragenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer der an der Fusion beteiligten Rechtseinheiten;
- b.
- die Tatsache, dass die Rechtseinheit infolge Fusion gelöscht wird (Art. 21 Abs. 3 FusG).
249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).