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Art. 132 Inhalt des Eintrags
1 Bei der übernehmenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2 Bei der übertragenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). |