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Art. 14a Zentrale Datenbank Personen
1 Das EHRA ist verantwortlich für die Erteilung der Rechte, Daten in der zentralen Datenbank Personen zu erfassen und zu bearbeiten, den Datenschutz und die Datensicherheit dieser Datenbank. 1bis Es sorgt dafür, dass bei Einzelabfragen im Internet insbesondere mit Personennamen oder nichtsprechenden Personennummern der zentralen Datenbank Personen gesucht werden kann.29 2 Die Handelsregisterämter sind insbesondere verantwortlich für die fachlich qualifizierte, korrekte Dateneingabe und -bearbeitung und sorgen für einen Abgleich der im kantonalen Register geführten Daten mit denjenigen von anderen öffentlichen Registern. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). |