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Art. 152a Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts 263
1 Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt:
2 Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie am eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. 3 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
4Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt. 263 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). |