Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses 272
Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden: - a.
- bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
- 1.
- die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
- 2.
- das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
- 3.
- bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
- b.
- bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
- 1.
- die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
- 2.
- das Datum der Verfügung,
- 3.
- bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
- c.
- bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
- 1.
- die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
- 2.273
- das Datum des Beschlusses,
- 3.
- die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
- d.
- bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
- 1.
- die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
- 2.
- das Datum der Einstellungsverfügung;
- e.
- bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
- 1.
- die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
- 2.
- das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
- 3.
- bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
- f.
- bei Abschluss des Konkursverfahrens:
- 1.
- die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
- 2.
- das Datum der Schlussverfügung.
272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). 273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
BGE
146 III 441 (4A_19/2020) from 19. August 2020
Regeste: Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG. Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
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