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Art. 161 Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 308 SchKG278) und reicht ihm folgende Belege ein:
2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung vor. 3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
4 Wird die Liquidation beendet, so meldet die Liquidatorin oder der Liquidator die Löschung der Rechtseinheit an. 5 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund ins Handelsregister eingetragen werden. |