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Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Art. 164 Wiedereintragung

Bei der Wie­der­ein­tra­gung ei­ner ge­lösch­ten Rechts­ein­heit (Art. 935 OR) wird der Ein­trag der Rechts­ein­heit wie­der so er­stellt, wie er im Zeit­punkt der Lö­schung war. Ab­wei­chen­de An­ord­nun­gen des Ge­richts blei­ben vor­be­hal­ten.