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Art. 171
Alle Weisungen, Kreisschreiben und Mitteilungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und des EHRA, die gestützt auf die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937286 erlassen wurden, werden aufgehoben. Davon ausgenommen sind:
287 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). |