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Art. 181a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
11. November 2015, zu Art. 52 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 12. Dezember 2014 293 1 Kirchliche Stiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung von Artikel 52 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches294 vom 12. Dezember 2014295 nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden auch dann eingetragen, wenn weder eine Stiftungsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus einer Verfügung von Todes wegen verfügbar ist. 2 In diesem Fall muss das oberste Stiftungsorgan in einem Protokoll oder Protokoll-auszug das Bestehen der kirchlichen Stiftung feststellen. Das Protokoll oder der Protokollauszug muss enthalten:
293 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). |