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Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung
1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188936 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten. 2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor. 3 Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen. 3bis Ist das im Behördenauszug 3 (Art. 39 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201637) ersichtliche Tätigkeitsverbot unklar, kann das EHRA das Gericht im Rahmen der Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis OR um schriftliche Erläuterungen ersuchen.38 4 Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten. 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). |
