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Art. 22 Statuten und Stiftungsurkunden
1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem:
2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem:
3 Werden die Statuten oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde eingereicht werden. 4 Die folgenden Dokumente müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden:
5 Die Statuten von Vereinen müssen von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.48 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). |