Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 40 Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
2 Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.65 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). |