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Art. 65a
1 Bei einer Anmeldung fordert das Handelsregisteramt die Gesellschaft auf, ihm eine Kopie der unterzeichneten Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls des Revisionsberichts zukommen zu lassen, wenn es einen begründeten Verdacht auf eine nichtige Aktienübertragung (Art. 684a OR) hat, insbesondere wenn:
2 Das Handelsregisteramt setzt der Gesellschaft dafür eine Frist und informiert sie über die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihnen keine Folge geleistet wird. Artikel 152a findet Anwendung. 3 Stellt das Handelsregisteramt aufgrund der eingereichten Unterlagen fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und weder über eine Geschäftstätigkeit noch über verwertbare Aktiven verfügt, verweigert es die Eintragung.125 125 Die Berichtigung vom 28. Mai 2024 betrifft nur den italienischen Text (AS 2024 234). |