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Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Art. 70 Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft

So­weit sich aus Ge­setz und Ver­ord­nung nichts an­de­res er­gibt, gel­ten die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung über die Ak­ti­en­ge­sell­schaft.