1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt;
- b.
- die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c.
- der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d.
- die Rechtsform;
- e.
- das Datum der Statuten;
- f.
- falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
- g.
- der Zweck;
- h.149
- die Höhe und die Währung des Stammkapitals;
- i.
- die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile;
- j.
- bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- k.
- bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- l.
- gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
- m.
- im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte;
- n.
- falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- o.
- falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
- p.
- die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;
- q.
- die zur Vertretung berechtigten Personen;
- r.150
- falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
- s.
- falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
- t.
- das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
- u.151
- die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
- v.152
- ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.153
149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634).
151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).