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Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Art. 81 Herabsetzung oder Aufhebung der Nachschusspflicht

Für die Her­ab­set­zung oder die Auf­he­bung ei­ner sta­tu­ta­ri­schen Nach­schuss­pflicht gilt Ar­ti­kel 77 sinn­ge­mä­ss.