Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung

Für die Re­vi­si­on, für die Re­vi­si­ons­stel­le, für die Auf­lö­sung, für den Wi­der­ruf der Auf­lö­sung und für die Lö­schung der Ge­nos­sen­schaft gel­ten die Be­stim­mun­gen über die Ak­ti­en­ge­sell­schaft sinn­ge­mä­ss.

BGE

126 III 283 () from 15. Mai 2000
Regeste: Handelsregister. Widerruf der wegen Verlusts des Rechtsdomizils am statutarischen Sitz ausgesprochenen Auflösung einer Gesellschaft (Art. 86 Abs. 2 und 3, Art. 88a HRegV). Berechnung der Frist von drei Monaten gemäss Art. 86 Abs. 3 HRegV (E. 3a und b). Nach Ablauf dieser Frist ist es für die in Liquidation befindliche Gesellschaft nicht mehr möglich, einen Widerruf der Auflösung zu erreichen, welche vom Registerführer in Anwendung der Art. 86 und 88a HRegV von Amtes wegen ausgesprochen wurde (E. 3c).

131 V 196 () from 26. April 2005
Regeste: a Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung. Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend. (Erw. 4.1.2)

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