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Art. 90 Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister 182
1 Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB183 ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er:
2 Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn:
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