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Art. 90a Anmeldung und Belege 185
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Vereins müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2 Für Angaben, die bereits im Protokoll der Vereinsversammlung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. 3 Wurde dem Verein bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.186 4 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB187 nicht untersteht und nicht durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, reicht beim Handelsregisteramt eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung ein, dass er nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist.188 185 Ursprünglich: Art. 90 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). 188 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). |