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Art. 93 Auflösung und Löschung
1 Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. 2 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung der Beschluss des zuständigen Organs als Beleg einzureichen, sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung des Vorstands, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, sowie das Datum der Erklärung nach diesem Absatz im Handelsregister eingetragen werden.193 193 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). |