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Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
Art. 1Anwendungsbereich
Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2.