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Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs 5
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG6. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 507). |
