Verordnung des EDI
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Art. 6bis Zweckmässige Verwendung 16
1 Der Versicherte hat die Vergütungen nach Artikel 3bis Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck zu verwenden. 2 Um eine Zweckentfremdung von Hilfsmitteln zu verhindern, kann die Abgabe mit Auflagen verbunden werden. Wird ein Hilfsmittel wegen Nichtbeachtung der Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. 16 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039). |