Verordnung des EDI
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung1
(HVI)2

vom 29. November 1976 (Stand am 1. Juli 2020)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134521).

2Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1387).


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Art. 9 Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen

1 Der Ver­si­cher­te hat An­spruch auf Ver­gü­tung der aus­ge­wie­se­nen in­va­li­di­täts­be­ding­ten Kos­ten für be­son­de­re Dienst­leis­tun­gen, die von Drit­ten er­bracht wer­den und an­stel­le ei­nes Hilfs­mit­tels not­wen­dig sind, um

a.
den Ar­beits­weg zu über­win­den;
b.
den Be­ruf aus­zuü­ben oder
c.
be­son­de­re Fä­hig­kei­ten zu er­wer­ben, wel­che die Auf­recht­er­hal­tung des Kon­takts mit der Um­welt er­mög­li­chen.19

2 Die mo­nat­li­che Ver­gü­tung darf we­der den Be­trag des mo­nat­li­chen Er­w­erb­sein­kom­mens der ver­si­cher­ten Per­son noch den an­dert­halb­fa­chen Min­dest­be­trag der or­dent­li­chen Al­ters­ren­te über­stei­gen.20

19Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2010).

20Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3024).

BGE

112 V 11 () from 17. Februar 1986
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 21bis Abs. 2 IVG: Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels. - Der Anspruch auf Dienstleistungen ist gegeben, wenn der Invalide die Voraussetzungen für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in seiner Person liegen, nicht benützen kann (Präzisierung zu EVGE 1968 S. 272; Erw. 1a). - Wie das Hilfsmittel selber, darf auch die Dienstleistung lediglich den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen, um den Invaliden zu befähigen, den Arbeitsweg zurückzulegen oder selber seine beruflichen Funktionen zu verrichten (Präzisierung zu BGE 96 V 84; Erw. 1b).

118 V 200 () from 27. Oktober 1992
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 21bis Abs. 2 IVG; Art. 14 lit. a IVV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 HVI, Ziff. 10 Ingress und Ziff. 10.04* HVI-Anhang. Soziallohnkomponenten schliessen die Annahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 10 Ingress HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. a HVI nicht aus.

120 V 288 () from 28. März 1994
Regeste: Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 IVV: - Transportkostenvergütung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung: Anwendung der Austauschbefugnis. - Der Versicherte, der infolge Invalidität die Vergütung der Taxikosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der von ihm besuchten Mittelschule beanspruchen könnte, den Schulweg aber nicht im Taxi zurücklegt, sondern von seinen Eltern mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt wird, hat Anspruch auf Übernahme der durch den Transport im elterlichen Fahrzeug tatsächlich anfallenden Mehrkosten durch die Invalidenversicherung. - Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten.

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