Verordnung des EDI
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Art. 4 Überlassung zu weiterem Gebrauch
1 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG13 dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. …14 2 Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben. 14Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010). BGE
140 V 538 (8C_274/2013) from 14. November 2014
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 14 IVV; Ziff. 9.01 und 9.02 HVI-Anhang; Anspruch auf eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe. Der Umstand, dass eine gehunfähige Person einen Rollstuhl mit elektrischer Schiebe- und Bremshilfe nicht selbständig bedienen kann, schliesst die Abgabe des Hilfsmittels aus (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3-6). |