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Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung1 (HVI)2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134521).
2Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1387).
Art. 4Überlassung zu weiterem Gebrauch
1 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG13 dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. …14
2 Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.