Verordnung des EDI
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung1
(HVI)2

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134521).

2Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1387).


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Art. 6 Sorgfaltspflicht 15

1 Von der Ver­si­che­rung ab­ge­ge­be­ne Hilfs­mit­tel sind sorg­fäl­tig zu ge­brau­chen.

2 Wird ein Hilfs­mit­tel we­gen Ver­let­zung der Sorg­falts­pflicht vor­zei­tig ge­brauchs­un­taug­lich, so hat der Ver­si­cher­te ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung zu leis­ten.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

BGE

117 V 146 () from 8. April 1991
Regeste: Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 IVG, Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV: Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei kompletter Paraplegie. - Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen dürfen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt. Der gehunfähige Versicherte gilt bei der Fortbewegung (ausser Haus) als hilfsbedürftig, auch wenn er über ein von der Invalidenversicherung abgegebenes oder mittels Ersatzleistungen finanziertes Automobil verfügt, da diese Hilfsmittelversorgung einzig im Hinblick auf erwerbliche Zwecke erfolgt und die Kosten für private Fahrten nicht übernommen werden (Erw. 3a). - Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben kann, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (Erw. 3b).

124 V 7 () from 16. März 1998
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung). Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung) ist gesetzmässig, soweit im Unterschied zur früheren Regelung auch bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus ein Anspruch auf Kontaktlinsen zu Lasten der Invalidenversicherung nur besteht, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt.

133 V 511 () from 28. August 2007
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 4 IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 14 IVV; Art. 6 Abs. 2 HVI: Hilfsmittel; Kostenbeteiligung der versicherten Person bei vorzeitiger Gebrauchsuntauglichkeit. Art. 21 Abs. 4 IVG ist die gesetzliche Grundlage für Art. 6 Abs. 2 HVI. Die in Art. 6 Abs. 2 HVI festgehaltene Kostenbeteiligung der versicherten Person an der Ersatzbeschaffung von vorzeitig gebrauchsuntauglich gewordenen Hilfsmitteln infolge schwerer Sorgfaltspflichtverletzung ist gesetzeskonform (E. 4).

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