Verordnung des EDI
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung1
(HVI)2

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134521).

2Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1387).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 7 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb 17

1 Setzt der Ge­brauch ei­nes Hilfs­mit­tels ein be­son­de­res Trai­ning des Ver­si­cher­ten vor­aus, so über­nimmt die Ver­si­che­rung die da­durch ent­ste­hen­den Kos­ten.

2 Muss ein von der Ver­si­che­rung ab­ge­ge­be­nes Hilfs­mit­tel trotz sorg­fäl­ti­gem Ge­brauch re­pa­riert, an­ge­passt oder teil­wei­se er­neu­ert wer­den, so über­nimmt die Ver­si­che­rung die Kos­ten, so­fern nicht ein Drit­ter er­satz­pflich­tig ist. Von den Ver­si­cher­ten kann ei­ne Kos­ten­be­tei­li­gung ver­langt wer­den. Die Hö­he der Kos­ten­be­tei­li­gung ist im An­hang fest­ge­legt.

2bis Wer­den für ein Hilfs­mit­tel, das teu­rer ist als das Hilfs­mit­tel in der Lis­te, nach Ar­ti­kel 21bisAb­satz 2 IVG18 die Kos­ten über­nom­men, so wer­den die Re­pa­ra­tur­kos­ten im sel­ben pro­zen­tua­len Um­fang über­nom­men.19

3 An die Kos­ten für den Be­trieb und den Un­ter­halt von Hilfs­mit­teln ge­währt die Ver­si­che­rung einen jähr­li­chen Bei­trag in der Hö­he der ef­fek­ti­ven Kos­ten, höchs­tens je­doch 485 Fran­ken, so­fern im An­hang nicht ein an­de­rer Bei­trag fest­ge­legt wird. Be­triebs- und Un­ter­halts­kos­ten für Mo­tor­fahr­zeu­ge wer­den von der Ver­si­che­rung nicht über­nom­men.

4 An die Kos­ten für die Hal­tung ei­nes Blin­den­führ­hun­des ge­währt die Ver­si­che­rung einen mo­nat­li­chen Bei­trag. Die­ser ist im An­hang fest­ge­legt.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

18 SR 831.20

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 677).

BGE

109 V 18 () from 28. Januar 1983
Regeste: Art. 21 IVG, Art. 7 Abs. 2 und 3 HVI. Hilfsmittel: Kein Selbstbehalt auf Reparaturkosten bei Hörmitteln.

117 V 146 () from 8. April 1991
Regeste: Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 IVG, Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV: Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei kompletter Paraplegie. - Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen dürfen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt. Der gehunfähige Versicherte gilt bei der Fortbewegung (ausser Haus) als hilfsbedürftig, auch wenn er über ein von der Invalidenversicherung abgegebenes oder mittels Ersatzleistungen finanziertes Automobil verfügt, da diese Hilfsmittelversorgung einzig im Hinblick auf erwerbliche Zwecke erfolgt und die Kosten für private Fahrten nicht übernommen werden (Erw. 3a). - Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben kann, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (Erw. 3b).

122 V 212 () from 10. Juni 1996
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Art. 7 und 8 HVI, Ziff. 10 Ingress und 10.04* HVI Anhang. - Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV sind hinsichtlich der Abgabe von Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen gemäss Ziff. 10.01*-10.04* HVI Anhang, allenfalls in Form von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen, einander gleichgestellt (vgl. BGE 116 V 322; ferner BGE 117 V 273 Erw. 2b/bb). Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung sein. - In casu Voraussetzungen für die Gewährung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen an den selbst angeschafften Personenwagen bei einer haushaltführenden verheirateten Versicherten mit einem Kleinkind verneint.

124 V 12 () from 16. Januar 1998
Regeste: Art. 21 Abs. 3 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 7 Abs. 3 HVI: Kostenübernahme für Betrieb und Unterhalt von Hörgeräten durch die Invalidenversicherung. - Art. 7 Abs. 3 HVI (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), welcher im letzten Satz vorsieht, dass die Invalidenversicherung die Kosten für Betrieb und Unterhalt von Hörgeräten nicht übernimmt, hält sich insofern in dem durch Art. 21 IVG bestimmten gesetzlichen Rahmen. - Hingegen stellt das Fehlen der Übernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten von Hörgeräten angesichts der Tatsache, dass die Invalidenversicherung solche Kosten für die andern Hilfsmittel übernimmt, eine mit ernsthaften und sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden