Verordnung
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Art. 6 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
1 Bedarf der Versicherte zum Gebrauch des Hilfsmittels eines besonderen Trainings, so übernimmt der Versicherer die dafür entstehenden Kosten. 2 Muss ein Hilfsmittel trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst oder erneuert werden, so übernimmt der Versicherer die Kosten, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. 3 Die Kosten für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln werden von der Unfallversicherung nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Unfallversicherung an solche Kosten einen Beitrag. BGE
143 V 148 (8C_527/2016) from 8. Mai 2017
Regeste: Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG aufkommt, wenn der Versicherte Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist und eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nur, wenn es um die (erstmalige) Zusprache einer solchen Leistung geht. Sie betrifft den Fall nicht, in welchem deren weitere Gewährung über den Fallabschluss hinaus resp. eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung zur Diskussion steht. Hier besteht eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus (E. 6). |