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Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV)
vom 18. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 1984)
Art. 6Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
1 Bedarf der Versicherte zum Gebrauch des Hilfsmittels eines besonderen Trainings, so übernimmt der Versicherer die dafür entstehenden Kosten.
2 Muss ein Hilfsmittel trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst oder erneuert werden, so übernimmt der Versicherer die Kosten, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
3 Die Kosten für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln werden von der Unfallversicherung nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Unfallversicherung an solche Kosten einen Beitrag.