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Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Unfallversicherung
(HVUV)

vom 18. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 1984)

Art. 6 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb

1 Be­darf der Ver­si­cher­te zum Ge­brauch des Hilfs­mit­tels ei­nes be­son­de­ren Trai­nings, so über­nimmt der Ver­si­che­rer die da­für ent­ste­hen­den Kos­ten.

2 Muss ein Hilfs­mit­tel trotz sorg­fäl­ti­ger Ver­wen­dung re­pa­riert, an­ge­passt oder er­neu­ert wer­den, so über­nimmt der Ver­si­che­rer die Kos­ten, so­weit nicht ein Drit­ter er­satz­pflich­tig ist.

3 Die Kos­ten für Be­trieb und Un­ter­halt von Hilfs­mit­teln wer­den von der Un­fall­ver­si­che­rung nicht über­nom­men. In Här­te­fäl­len ge­währt die Un­fall­ver­si­che­rung an sol­che Kos­ten einen Bei­trag.