Verordnung des EDI
über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
(Hygieneverordnung EDI, HyV)


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Art. 17 Rohstoffe, Zutaten und Lebensmittel

1 Die ver­ant­wort­li­che Per­son darf Roh­stof­fe oder Zuta­ten nicht ak­zep­tie­ren, wenn die­se er­wie­se­ner­mas­sen oder al­ler Vor­aus­sicht nach der­art mit Pa­ra­si­ten, pa­tho­ge­nen Mi­kro­or­ga­nis­men oder to­xi­schen, ver­dor­be­nen oder frem­den Stof­fen kon­ta­mi­niert sind, dass sie auch nach ih­rer nor­ma­len Aus­sor­tie­rung oder nach ei­ner hy­gie­nisch ein­wand­frei­en Vor­be­hand­lung oder Ver­ar­bei­tung nicht zum Ver­zehr durch den Men­schen ge­eig­net sind.

2 Ro­he, nicht ge­nuss­fer­ti­ge Le­bens­mit­tel sind von ge­nuss­fer­ti­gen Le­bens­mit­teln ge­trennt auf­zu­be­wah­ren. Bei der Ver­ar­bei­tung und der Zu­be­rei­tung, na­ment­lich beim Wa­schen und beim Rüs­ten, sind zur Ab­gren­zung ge­eig­ne­te Vor­keh­run­gen zu tref­fen.

3 Roh­stof­fe und Zuta­ten, die in ei­nem Le­bens­mit­tel­be­trieb vor­rä­tig ge­hal­ten wer­den, sind so zu la­gern, dass ein ge­sund­heits­ge­fähr­den­der Ver­derb ver­hin­dert wird und der Schutz vor Kon­ta­mi­na­ti­on ge­währ­leis­tet ist.

4 Le­bens­mit­tel sind bei der Her­stel­lung, der Ver­ar­bei­tung, der Be­hand­lung, der La­ge­rung, der Ver­pa­ckung, der Ab­ga­be und dem Trans­port vor Kon­ta­mi­na­tio­nen zu schüt­zen, die sie nicht zum Ver­zehr durch den Men­schen ge­eig­net ma­chen.

5 Ge­sund­heits­ge­fähr­den­de oder un­ge­niess­ba­re Stof­fe sind ent­spre­chend zu eti­ket­tie­ren und in se­pa­ra­ten, ver­schlos­se­nen Be­hält­nis­sen zu la­gern.

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