Verordnung des EDI
über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
(Hygieneverordnung EDI, HyV)


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Art. 19 Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln

1 Um­hül­lungs- und Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al darf kei­ne Kon­ta­mi­na­ti­ons­quel­le für Le­bens­mit­tel dar­stel­len. Ins­be­son­de­re wenn Me­tall oder Glas ver­wen­det wird, ist si­cher­zu­stel­len, dass das be­tref­fen­de Be­hält­nis sau­ber und nicht be­schä­digt ist.

2 Um­hül­lungs- und Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al muss so ge­la­gert wer­den, dass es nicht kon­ta­mi­niert wer­den kann.

3 Um­hül­lungs- und Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al, das für Le­bens­mit­tel wie­der­ver­wen­det wird, muss leicht zu rei­ni­gen und er­for­der­li­chen­falls leicht zu des­in­fi­zie­ren sein.

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