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Art. 27a
1 Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel umverteilen, müssen routinemässig überprüfen, ob die unter ihre Verantwortung fallenden Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und ob sie nach Artikel 7 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201412 für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Fällt die Überprüfung zufriedenstellend aus, so können die Lebensmittelbetriebe die Lebensmittel im Einklang mit Absatz 2 umverteilen:
2 Lebensmittelbetriebe, die mit den unter Absatz 1 genannten Lebensmittel umgehen, bewerten, ob die Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind, wobei sie mindestens folgende Punkte berücksichtigen:
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