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Art. 35 Gelatineherstellung
1 Rohstoffe für die Gelatineherstellung sind gekühlt oder gefroren zu transportieren und zu lagern, sofern ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Gewinnung erfolgt. 2 Bei Raumtemperatur können transportiert und gelagert werden:
3 Das Verfahren zur Herstellung von Gelatine für den menschlichen Konsum muss gewährleisten, dass:
4 Betriebe, die Gelatine für den menschlichen Konsum herstellen, können auch Gelatine, die nicht für den menschlichen Konsum bestimmt ist, herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen an Speisegelatine erfüllen. |