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Art. 38 Umgang mit den Rohstoffen
1 Rohstoffe für die Herstellung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben müssen hygienisch einwandfrei bei einer Kerntemperatur von nicht mehr als 7 °C transportiert und bis zum Ausschmelzen gelagert werden. Sie können jedoch ohne Kühlung gelagert und transportiert werden, wenn sie innerhalb von 12 Stunden nach dem Tag, an dem sie gewonnen wurden, ausgeschmolzen werden. 2–4 …24 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 829). |