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Art. 40 Versteigerungshallen und Fischgrossmärkte
1 Versteigerungshallen und Grossmärkte, in denen Fischereierzeugnisse verkauft werden, müssen über gesonderte Einrichtungen für die Lagerung von Fischereierzeugnissen verfügen, die vorläufig beschlagnahmt oder als für den menschlichen Konsum ungeeignet erklärt worden sind. 2 Während des Verkaufs oder der Lagerung von Fischereierzeugnissen dürfen:
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