Verordnung des EDI
über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
(Hygieneverordnung EDI, HyV)


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Art. 40 Versteigerungshallen und Fischgrossmärkte

1 Ver­stei­ge­rungs­hal­len und Gross­märk­te, in de­nen Fi­scherei­er­zeug­nis­se ver­kauft wer­den, müs­sen über ge­son­der­te Ein­rich­tun­gen für die La­ge­rung von Fi­scherei­er­zeug­nis­sen ver­fü­gen, die vor­läu­fig be­schlag­nahmt oder als für den mensch­li­chen Kon­sum un­ge­eig­net er­klärt wor­den sind.

2 Wäh­rend des Ver­kaufs oder der La­ge­rung von Fi­scherei­er­zeug­nis­sen dür­fen:

a.
die Räum­lich­kei­ten nicht für an­de­re Zwe­cke ge­nutzt wer­den;
b.
Fahr­zeu­ge mit Ver­bren­nungs­mo­to­ren, de­ren Ab­gase die Qua­li­tät der Er­zeug­nis­se be­ein­träch­ti­gen könn­ten, kei­nen Zu­gang zu den Räum­lich­kei­ten ha­ben;
c.
Per­so­nen, die Zu­gang zu den Räum­lich­kei­ten ha­ben, kei­ne an­de­ren Tie­re mit­brin­gen.

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