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Art. 50 Nachbehandlung hitzebehandelter Milch
1 Genussfertige Milch und Milchprodukte in flüssiger Form müssen unmittelbar nach der letzten Hitzebehandlung in geschlossene Behältnisse abgefüllt werden, die eine Kontamination verhindern. Das Verschlusssystem muss so konzipiert sein, dass deutlich zu erkennen und leicht nachzuprüfen ist, ob das betreffende Behältnis geöffnet wurde. 2 Pasteurisierte Milch muss unmittelbar nach der Hitzebehandlung abgekühlt werden. 3 UHT-Milch und sterilisierte Milch dürfen keiner weiteren Nacherhitzung unterzogen werden. |