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Art. 61 Sanitäre Einrichtungen in Sömmerungsbetrieben
1 In Sömmerungsbetrieben müssen hygienisch einwandfreie Toiletten vorhanden sein. Toilettenräume dürfen nicht direkt in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. 2 An geeigneten Standorten müssen Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände vorhanden sein. 3 Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen. |