Verordnung des EDI
über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
(Hygieneverordnung EDI, HyV)


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Art. 8 Vorrichtungen zum Waschen von Lebensmitteln

1 Zum Wa­schen der Le­bens­mit­tel müs­sen, falls er­for­der­lich, ge­eig­ne­te se­pa­ra­te Vor­rich­tun­gen vor­han­den sein.

2 Je­de Vor­rich­tung zum Wa­schen von Le­bens­mit­teln muss je nach Be­darf über ei­ne Zu­fuhr von war­mem oder kal­tem Trink­was­ser ver­fü­gen.

3 Sie muss sau­ber ge­hal­ten so­wie er­for­der­li­chen­falls des­in­fi­ziert wer­den.

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