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Art. 8 Vorrichtungen zum Waschen von Lebensmitteln
1 Zum Waschen der Lebensmittel müssen, falls erforderlich, geeignete separate Vorrichtungen vorhanden sein. 2 Jede Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss je nach Bedarf über eine Zufuhr von warmem oder kaltem Trinkwasser verfügen. 3 Sie muss sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden. |