Verordnung
|
Art. 4 Verzeichnisdienste
Der Zweck eines Verzeichnisdienstes ist es, Informationen über Benutzerinnen und Benutzer von Infrastrukturen des Bundes zu führen, um damit die Personen zu identifizieren und die ihnen zugeordneten Geräte, Anschlüsse, Kontaktangaben und dergleichen zu verwalten. |