|
Art. 28 Inventar und Dokumentation
1 Jedes Organ, das für ein IAM-System, für einen Verzeichnisdienst oder für ein anderes Informationssystem nach dieser Verordnung verantwortlich ist, führt ein Inventar über:
2 Wichtige Dokumente und Belege, insbesondere die Anträge nach dieser Verordnung, müssen mindestens so lange aufbewahrt werden, wie sie gelten. |