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Art. 24 Anschluss von IAM-Systemen des Bundes an externe IAM-Systeme
1 IAM-Systeme des Bundes können als Lieferant von Identitäts- und Authentifizierungsinformationen an ein externes IAM-System oder einen externen Identitätsverbund angeschlossen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Der Bereich DTI regelt in Weisungen die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen in Absprache mit dem für das entsprechende IAM-System verantwortlichen Organ und überprüft die Einhaltung periodisch. 3 Ebenfalls möglich ist die Teilnahme an einem internationalen Identitätsverbund auf der Basis eines Staatsvertrags, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Informationssicherheit eingehalten werden. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 738). |