Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2017)1

1 Ziff. I 2 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 3 Institutionen

1 Als In­sti­tu­tio­nen gel­ten:

a.
Werk­stät­ten, die dau­ernd in­tern oder an de­zen­tral aus­ge­la­ger­ten Ar­beitsplät­zen in­va­li­de Per­so­nen be­schäf­ti­gen, die un­ter üb­li­chen Be­din­gun­gen kei­ne Er­werbs­tä­tig­keit aus­üben kön­nen;
b.
Wohn­hei­me und an­de­re be­treu­te kol­lek­ti­ve Wohn­for­men für in­va­li­de Per­so­nen;
c.
Ta­ges­stät­ten, in de­nen in­va­li­de Per­so­nen Ge­mein­schaft pfle­gen und an Frei­zeit- und Be­schäf­ti­gungs­pro­gram­men teil­neh­men kön­nen.

2 Ein­hei­ten ei­ner Ein­rich­tung, wel­che die in Ab­satz 1 er­wähn­ten Leis­tun­gen er­brin­gen, sind den In­sti­tu­tio­nen gleich­ge­stellt.

BGE

140 V 543 (9C_648/2013) from 17. Oktober 2014
Regeste: Art. 42sexies IVG; Art. 39e und 39f IVV; Assistenzbeitrag. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (E. 3.2.2). Die Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. 32.80 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV ist gesetzeskonform (E. 3.3). Im Verfahren betreffend den Assistenzbeitrag kann eine neue Abklärung von Aspekten der Hilflosigkeit namentlich dann angezeigt sein, wenn sie zwar nicht für den Schweregrad der Hilflosigkeit und den entsprechenden Entschädigungsanspruch, jedoch für den Anspruch auf Assistenzbeitrag bedeutsam sind (E. 3.4.4). Was unter einer Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV zu verstehen ist, ergibt sich in erster Linie aus Art. 3 IFEG. Die in Art. 39e Abs. 4 IVV vorgesehene pauschale Kürzung des Höchstansatzes entsprechend dem regelmässigen Aufenthalt in einer solchen Institution ist gesetzmässig (E. 3.5). Die Höchstansätze von Art. 39e IVV beinhalten die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu deckende Zeit (E. 3.6.3).

150 V 281 (9C_169/2023) from 29. Mai 2024
Regeste: a Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7a Abs. 1 und 3 KLV; anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung. Von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachte Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim darstellt (z.B. in einem Behindertenheim), sind nicht nach dem Pflegeheimtarif gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV, sondern gemäss demjenigen für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten (E. 5). Dies gilt auch, wenn es sich um sog. In-House-Pflege handelt (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden