Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2017)1

1 Ziff. I 2 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).


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Art. 4 Anerkennung von Institutionen

1 Der Kan­ton an­er­kennt die In­sti­tu­tio­nen, die für die Um­set­zung des Grund­satzes nach Ar­ti­kel 2 nö­tig sind. Die­se In­sti­tu­tio­nen kön­nen in­ner­halb oder aus­ser­halb sei­nes Ge­bie­tes ste­hen.

2 Ge­wäh­rung, Ver­wei­ge­rung und Ent­zug der An­er­ken­nung wer­den ver­fügt.

BGE

139 V 358 (9C_20/2013) from 26. Juni 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 lit. h, Art. 10 und 11 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Heimdefinition. Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (E. 2.3-5). Die Rechtsprechung unter dem früheren EL-Recht (BGE 118 V 142) ist überholt (E. 4.5).

140 V 499 (8C_522/2014) from 20. November 2014
Regeste: a Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2).

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