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Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2017)1

1 Ziff. I 2 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).

Art. 4 Anerkennung von Institutionen

1 Der Kan­ton an­er­kennt die In­sti­tu­tio­nen, die für die Um­set­zung des Grund­satzes nach Ar­ti­kel 2 nö­tig sind. Die­se In­sti­tu­tio­nen kön­nen in­ner­halb oder aus­ser­halb sei­nes Ge­bie­tes ste­hen.

2 Ge­wäh­rung, Ver­wei­ge­rung und Ent­zug der An­er­ken­nung wer­den ver­fügt.