Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2017)1

1 Ziff. I 2 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).


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Art. 5 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Um an­er­kannt zu wer­den, muss ei­ne In­sti­tu­ti­on:

a.
über In­fra­struk­tur- und Leis­tungs­an­ge­bot, wel­che den Be­dürf­nis­sen der be­trof­fe­nen Per­so­nen ent­spre­chen, so­wie über das nö­ti­ge Fach­per­so­nal ver­fü­gen;
b.
ih­ren Be­trieb wirt­schaft­lich und nach ei­ner auf be­triebs­wirt­schaft­li­chen Grund­sät­zen ba­sie­ren­den ein­heit­li­chen Rech­nungs­le­gung füh­ren;
c.
die Auf­nah­me­be­din­gun­gen of­fen le­gen;
d.
die in­va­li­den Per­so­nen und de­ren An­ge­hö­ri­ge über ih­re Rech­te und Pflich­ten schrift­lich in­for­mie­ren;
e.
die Per­sön­lich­keits­rech­te der in­va­li­den Per­so­nen wah­ren, na­ment­lich ihr Recht auf Selbst­be­stim­mung, auf Pri­vat­sphä­re, auf in­di­vi­du­el­le För­de­rung, auf so­zia­le Kon­tak­te aus­ser­halb der In­sti­tu­ti­on, auf Schutz vor Miss­brauch und Miss­hand­lung so­wie ihr Recht und das ih­rer An­ge­hö­ri­gen auf Mit­wir­kung;
f.
die in­va­li­den Per­so­nen ent­löh­nen, wenn die­se ei­ne wirt­schaft­lich ver­wert­ba­re Tä­tig­keit ver­rich­ten;
g.
be­hin­de­rungs­be­dingt not­wen­di­ge Fahr­ten zu und von Werk­stät­ten und Ta­ges­stät­ten si­cher­stel­len;
h.
die Qua­li­täts­si­che­rung ge­währ­leis­ten.

2 Für die An­er­ken­nung ist der Kan­ton zu­stän­dig, in des­sen Ho­heits­ge­biet die In­s­ti­tu­ti­on sich be­fin­det. Die Kan­to­ne kön­nen ei­ne an­de­re Zu­stän­dig­keits­re­ge­lung ver­ein­ba­ren. In­sti­tu­tio­nen, die durch den zu­stän­di­gen Kan­ton an­er­kannt sind, kön­nen von an­de­ren Kan­to­nen oh­ne Über­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 an­er­kannt wer­den.

BGE

140 V 499 (8C_522/2014) from 20. November 2014
Regeste: a Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2).

140 V 543 (9C_648/2013) from 17. Oktober 2014
Regeste: Art. 42sexies IVG; Art. 39e und 39f IVV; Assistenzbeitrag. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (E. 3.2.2). Die Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. 32.80 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV ist gesetzeskonform (E. 3.3). Im Verfahren betreffend den Assistenzbeitrag kann eine neue Abklärung von Aspekten der Hilflosigkeit namentlich dann angezeigt sein, wenn sie zwar nicht für den Schweregrad der Hilflosigkeit und den entsprechenden Entschädigungsanspruch, jedoch für den Anspruch auf Assistenzbeitrag bedeutsam sind (E. 3.4.4). Was unter einer Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV zu verstehen ist, ergibt sich in erster Linie aus Art. 3 IFEG. Die in Art. 39e Abs. 4 IVV vorgesehene pauschale Kürzung des Höchstansatzes entsprechend dem regelmässigen Aufenthalt in einer solchen Institution ist gesetzmässig (E. 3.5). Die Höchstansätze von Art. 39e IVV beinhalten die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu deckende Zeit (E. 3.6.3).

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