Bundesgesetz
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Art. 6 Kontrolle
1 Das Einhalten der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 wird regelmässig kontrolliert. 2 Für die Kontrolle ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Institution sich befindet. Die Kantone können eine andere Zuständigkeitsregelung vereinbaren. 3 Der zuständige Kanton benachrichtigt die anderen Kantone, wenn er einer von ihm kontrollierten Institution die Anerkennung entzogen hat, weil sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt. |