Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2017)1

1 Ziff. I 2 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).


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Art. 8 Anspruch auf Subventionen

Sieht das kan­to­na­le Recht die Kos­ten­be­tei­li­gung durch Sub­ven­tio­nen an an­er­kann­te In­sti­tu­tio­nen oder an in­va­li­de Per­so­nen vor, so muss ein Rechts­an­spruch auf die­se Sub­ven­tio­nen ge­währ­leis­tet sein.

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