Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2017)1

1 Ziff. I 2 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).

Art. 8 Anspruch auf Subventionen

Sieht das kan­to­na­le Recht die Kos­ten­be­tei­li­gung durch Sub­ven­tio­nen an an­er­kann­te In­sti­tu­tio­nen oder an in­va­li­de Per­so­nen vor, so muss ein Rechts­an­spruch auf die­se Sub­ven­tio­nen ge­währ­leis­tet sein.